BAV Info
KVdR-Beitragspflicht privat fortg. Verträge
Mit Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) hat das BVerfG entschieden, dass die Kapitalleistung einer Direktversicherung, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wurde, nicht in vollem Umfang mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belegt werden darf. Der Teil der Kapitalleistung, der auf Beiträgen beruht, die der Arbeitnehmer in seiner Stellung als Versicherungsnehmer privat geleistet hat, ist entsprechend der Regelung zu Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen frei von Beiträgen zur KVdR (Krankenversicherung der Rentner) und PVdR (Pflegeversicherung der Rentner). Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG das anderslautende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.12.2007 (B 12 KR 2/07 R) aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen.
Zur Begründung führt das BVerfG aus, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn solche Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die der Arbeitnehmer durch Beitragszahlungen nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers des Lebensversicherungsvertrags erworben hat. Durch die Vertragsübernahme des Arbeitnehmers wurde der betriebliche Bezug der Versicherung vollständig gelöst, so dass insoweit kein Unterschied zu anderen privaten Lebensversicherungen besteht. Auch das BetrAVG findet auf den privat fortgeführten Versicherungsteil keine Anwendung. Die gesetzgeberische Entscheidung ging dahin, die private Altersvorsorge von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung frei zu stellen; das muss dann auch für nur teilweise private Versicherungen gelten.
Wichtig ist für die Freiheit der Leistung von der KVdR-Pflicht, dass hinsichtlich der Direktversicherung ein Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer stattfindet; nur dann wird die betriebliche Versicherung zu einer privaten. In einem anderen Fall, bei dem die Direktversicherung ohne Durchführung eines Versicherungsnehmerwechsels privat fortgeführt wurde, hat das BVerfG die KVdR-Pflicht bestätigt.
Auswirkungen für die Praxis
Die doppelte Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen war bislang für viele Arbeitnehmer ein Hindernis für die beitragspflichtige private Fortführung von Versicherungsverträgen. Die Folge waren Beitragsfreistellungen mit der Konsequenz, dass Versicherungsschutz, insbesondere der wichtige Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz, verloren ging. Arbeitnehmer, die beispielsweise später eine Selbständigkeit oder zeitweise einen Auslandseinsatz planen, haben aus diesem Grund auf den Abschluss einer bAV von vornherein verzichtet.
Der Abschluss von Direktversicherungen und die private Fortführung dieser Verträge werden daher nun noch attraktiver.
Der Beschluss des BVerfG betrifft in seinem Sachverhalt ausschließlich den Durchführungsweg Direktversicherung. Ob künftige Entwicklungen dazu führen, dass eine ähnliche Rechtslage auch für Pensionskassen und Pensionsfonds geschaffen wird, ist aus unserer Sicht nicht absehbar und daher offen. Jedenfalls für den Moment kann die Beitragsfreiheit wie geschildert nur für die Direktversicherung angenommen werden. Über künftige Ausweitungen auf andere Durchführungswege würden wir Sie zeitnah informieren.
Die Entscheidung befasst sich zwar ausdrücklich nur mit Kapitalleistungen, es ist jedoch davon auszugehen, dass von der Beitragsfreiheit zur KVdR und PVdR auch Leistungen in Form von laufenden Rentenzahlungen erfasst sind.
Eine Aussage darüber, wie die Krankenkassen mit den KVdR- und PVdR- Beiträgen verfahren werden, die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlt wurden, können wir derzeit noch nicht treffen (Rückzahlung, Verrechnung o. ä.). Allerdings sind wir hier bereits aktiv tätig und setzen uns dafür ein, dass eine für unsere Kunden praktikable Lösung gefunden wird. Wichtig ist uns dabei auch die zügige Klärung der offenen Frage, wie sich die neue Rechtslage auf die laufenden Beitragspflichten der betroffenen Kassenmitglieder praktisch auswirkt und wie entsprechende Änderungen wirksam erfolgen können. Wir gehen davon aus, dass es seitens der Kassen eine einheitliche Vorgehensweise geben wird; über diese wird deren Spitzenverband aber nach unseren Informationen frühestens Mitte November beraten. Sobald uns die Ergebnisse vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Für zukünftig ablaufende Fälle bei privater Fortführung der Direktversicherung mit Versicherungsnehmerwechsel können aus unserer Sicht für den privaten Anteil der Versicherungsleistung keine KVdR- und
PVdR-Beiträge fällig werden. Die Meldungen an die Kassen werden dahingehend umgestellt, dass künftig nur noch der betriebliche Leistungsanteil, nicht aber der private, gemeldet wird.